Links zu den Fragen:
Rechtliche Grundlage bilden die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften.
- die DGUV Vorschrift 68 "Flurförderzeuge" im Allgemeinen.
- § 7 DGUV Vorschrift 68 „Auftrag zum Steuern von Flurförderzeugen".
- Personen, die mindestens 18 Jahre alt sind
- Personen, die für die Tätigkeit geeignet und ausgebildet sind
- Personen, die ihre Befähigung nachgewiesen haben
- Personen, die einen schriftlichen Auftrag zur Bedienung erhalten haben
Nur wenn das Flurförderzeug am öffentlichen Verkehr teilnimmt.
- Der Einsatz muss bei der zuständigen Behörde, z. B. dem Regierungspräsidium, angezeigt und genehmigt werden.
- Die Behörde fordert eventuell technische Aus- und Nachrüstungen.
- Der Flurförderzeugschein, die schriftliche Beauftragung und die Fahrererlaubnis ist mitzuführen
- Ggf. Weiteres
- Es wird kein Flurförderzeugschein benötigt.
- Jedoch ist eine schriftlich dokumentierte Einweisung, bestehend aus theoretischen und praktischen Teil, für das Bedienen Voraussetzung.
Unter Aufsicht dürfen Jugendliche ab 16 Jahren, die erfolgreich bestandene Fahrerausbildung vorausgesetzt, Stapler fahren. (Ausnahmeregel in der Durchführungsbestimmung zum § 7, DGUV Vorschrift 68.
Wer mit welchen Voraussetzungen Flurförderzeugführer ausbilden darf, den Inhalt sowie die Themen und den Ablauf der Ausbildung regelt der DGUV Grundsatz 308-001 "Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand".